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01.03.18 –
Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Hauptzugänge jeder Gewerbeeinheit im Bereich des neuen Dom-Römer Areals ausnahmslos barrierefrei gestaltet werden und Zugänge für Menschen mit Behinderungen nicht über Seiten- oder Hintereingänge abgewickelt werden.
Begründung:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen ..., wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (Bundesgleichstellungsgesetz 2002, §4) Laut der vorgestellten Planung sollen die Einheiten Braubachstraße 29, Hinter dem Lämmchen 4 und Markt 5 nicht stufenlos zugänglich sein. In andere Gewerbeeinheiten (Braubachstraße 27, 31, Hinter dem Lämmchen 6, 8) sollen Menschen mit Behinderung nur über Hintereingänge gelangen können. In einem weiteren Fall soll über eine Klingel eine mobile Rampe angefordert werden (Markt 20). In einem Laden ist nur der Straßenverkauf stufenlos erreichbar (Markt 15). Barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzbarkeit ohne fremde Hilfe, wie sie die Hessische Bauordnung für Verkaufs- und Gaststätten vorschreibt (§46), und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention1 sind so nicht gewährleistet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Hintereingänge oder mobile Rampen keine gute Alternative zu einem stufenlosen Hauptzugang bilden: Gastronomen und Ladeninhaber müssen dann behinderten Kunden den Sondereingang aufschließen, was bei viel Betrieb problematisch sein kann. Im Laden oder Gastraum muss der Weg zur Hintertür freigehalten werden – auch das ist bei kleiner Ladenfläche oft nicht gegeben.
1 Vgl. dazu u.a. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung § 7481 vom 28.01.2010 und § 2683 vom 31.01.2013 sowie die entsprechenden Berichte des Magistrats, z.B. B 260 vom 23.04.2010, B 276 vom 22.06.2012, B 401 vom 10.10.2014 und B 326 vom 09.12.2016 (Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen - Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien Stadt)
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