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Unser Antrag im Ortsbeirat 1: Nachbestellung von leiseren Kehrmaschinen

Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen dass im Rahmen von Neubeschaffung oder Nachbestellung von Kehrmaschinen für die Reinigung von Straßen im Ortsbezirk 1 ausschließlich Kehrmaschinen angeschafft werden, die über eine Schallleistungspegel-Grenze verfügen, die mindestens 10dB unter dem dB-Wert liegt, der von den heutigen Modellen erreicht wird (Zielwert 90 dB Schallleistung). Ferner wird der Magistrat aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der in der • „RICHTLINIE 2000/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen“ beziehungsweise im nationalen deutschen Recht in der • „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV)“, Abschnitt 2, §3 (Anhang Punkt 46) festgelegten Kennzeichnungspflicht für den Schalleistungspegel nachzukommen und alle Kehrmaschinen mit der entsprechenden korrekten Kennzeichnung (siehe Beispiel) versehen zu lassen. WEITERLESEN...

25.04.18 –

Der Magistrat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen dass im Rahmen von Neubeschaffung oder Nachbestellung von Kehrmaschinen für die Reinigung von Straßen im Ortsbezirk 1 ausschließlich Kehrmaschinen angeschafft werden, die über eine Schallleistungspegel-Grenze verfügen, die mindestens 10dB unter dem dB-Wert liegt, der von den heutigen Modellen erreicht wird (Zielwert 90 dB Schallleistung).

Ferner wird der Magistrat aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der in der

• „RICHTLINIE 2000/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen“ beziehungsweise im nationalen deutschen Recht in der

• „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV)“, Abschnitt 2, §3 (Anhang Punkt 46) festgelegten Kennzeichnungspflicht für den Schalleistungspegel nachzukommen und alle Kehrmaschinen mit der entsprechenden korrekten Kennzeichnung (siehe Beispiel) versehen zu lassen.

Begründung:

Für Kehrmaschinen gibt es heute in der EU keine vom Hersteller einzuhaltenden Lärmemissions-
Grenzwerte, sondern lediglich eine Kennzeichnungspflicht, bei der der Schallleistungspegel
nach den Vorgaben der DIN EN ISO 3744 zu ermitteln ist.
Die von der FES benutzen Kehrmaschinen der Firma Hako (Citymaster 2000, ggf. 2200) ent -
halten in ihren technischen Daten für die Lärmemission „unter üblichen Einsatzbedingungen“
einen Schallleistungspegel-Wert von 112 dB. Bei installiertem optionalem Lärmschutzpaket
und verringerter Gebläsedrehzahl ist als unterer möglicher Schallleistungs-Wert 99 dB
angegeben. In den technischen Angaben eines Wettbewerberprodukts findet sich gar kein
Hinweis auf die emittierte Schallleistung.
Der Schallleistungspegel der im Ortsbezirk 1 eingesetzten Kehrmaschinen bewegt sich damit
für das Hörempfinden - verglichen mit den untenstehenden Tabellen - irgendwo zwischen
Motorkettensäge und Bagger oder Trompete bzw. Trommel.

Zur weiteren Einordnung: Die Süddeutsche Zeitung schreibt am 17. Mai 2010: „Wissenschaftliche
Studien haben gezeigt, dass bei Straßenlärm, der im Haus einen Schallpegel von 65
Dezibel erreicht, das Risiko für Herz-Kreislaufstörungen, um 20 Prozent höher ist, als bei 50
bis 55 Dezibel. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende LKWs, Motorsägen oder Winkelschleifer.
Hier droht bei Dauerlärm bereits der Gehörschaden. Bei 110 dB (A) ist die Schmerzgrenze
erreicht. Kreissägen und Presslufthämmer liegen in diesem Bereich, aber auch der
Lärm in Diskotheken oder die Musik aus dem Walkman.
Die im Ortsbezirk 1 im Einsatz eingesetzten Kehrmaschinen sind möglicherweise nicht alle
mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen des Schallleistungspegels (s. Bsp.
oben) versehen. Dies würde einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen und wäre der
Transparenz über die Schallbelastung für den Bürger abträglich.
Die Maschinen sind (auf Anregung der Grünen) im Gallus in hoher Frequenz (dreimal die
Woche) im Einsatz. Der dabei von den Maschinen verursachte Lärm wird von den Anwohnern
als belastend empfunden und senkt die Lebensqualität, die durch den Einsatz der Reinigungsmaschinen gerade erhöht werden sollte (jetzt gibt es zwar weniger Schmutz, dafür
aber viel mehr Lärm). Die Aufnahme eines um mindestens 10dB niedrigeren Schallleistungspegels
(Zielwert 90 dB Schallleistung) als Beschaffungskriterium soll Druck auf die Hersteller
ausüben, mit den angebotenen Maschinen den Bedürfnissen der Frankfurter Bürgerschaft
für einen echten Gewinn an Lebensqualität (weniger Schmutz bei geringem durch die Reinigung
verursachten Geräuschpegel) gerecht zu werden.
Die von der FES im Juni 2015 vorgestellte „neue lärmreduzierte Kleinkehrmaschine“
(http://www.fes-frankfurt.de/presse/pressemitteilungen/03062015-fes-stellt-neue-laermreduzierte-kleinkehrmaschine-
vor) wurde in der Pressemitteilung ohne genaue Typenangaben und ohne Schalleistungspegel-
Vergleichswerte vorgestellt (s. Link) und kommt entweder im Gallus nicht zum
Einsatz oder ist nicht ausreichend leiser, um die Verringerung der Schall-Emission für die
Anwohner auch erlebbar zu machen.

Kategorie

Anträge | Ortsbeirat

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